Rückblick auf die 44. Legislaturperiode

7. Öffentliche Finanzen

94.015 Direkte Bundessteuer. Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Impôt fédéral direct. Harmonisation des impôts directs des cantons et des communes

Botschaft: 16.02.1994 (BBl II, 357 / FF II, 353)

Mo 92.3530 (Engler) Wohnbau- und Immobiliengesellschaften. Besteuerung / Sociétés immobilières. Imposition

Mo 93.3092 (Rüesch) Wohnbau- und Immobiliengesellschaften. Besteuerung / Imposition des sociétés immobilières et de construction de logement

Am 16. Dezember 1992 reicht Nationalrat Engler (C, AI) eine Motion ein, in welcher der Bundesrat beauftragt wird, Artikel 65 in Verbindung mit Artikel 75 DGB (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) sowie Artikel 29 Absatz 3 StGH (Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden) so zu ändern, dass steuerlich weder Fremdkapital als Eigenkapital noch entsprechende Schuldzinsen als Gewinn aufgerechnet werden. Ständerat Rüesch (R, SG) reicht am 19. März 1993 eine gleichlautende Motion ein. In seiner Antwort räumt der Bundesrat ein, dass die in Frage stehenden Vorschriften kategorisch formuliert seien und insbesondere bei Wohnbaugenossenschaften zu Härten führen könnten. Er sichert deshalb eine Überprüfung zu. Die eidgenössischen Räte stimmten den beiden Motionen in der Sommersession 1993 zu, der Motion Rüesch am 3. Juni und der Motion Engler am 18. Juni.

Ausgangslage

In der Botschaft legt der Bundesrat zunächst die Ausgangslage dar: Zuweilen werden Kapitalgesellschaften und Genossenschaften von ihren Anteilseignern mit einem im Verhältnis zu ihren Aktiven unangemessen niedrigen Eigenkapital ausgestattet und sind damit unterkapitalisiert. Erhalten sie das fehlende Eigenkapital in Form von "Darlehen" ihrer Gesellschafter, so spricht man von "verdecktem Eigenkapital", weil die als Fremdkapital ausgewiesenen Mittel wirtschaftlich Eigenkapital darstellen. Soweit Darlehen zum verdeckten Eigenkapital gehören, gibt es nun aber keinen Grund, die anfallenden Passivzinsen steuerlich zum Abzug zuzulassen.

Sowohl im Gesetz über die direkte Bundessteuer als auch im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wurde deshalb der Grundsatz aufgenommen, wonach das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften um jenen Teil erhöht wird, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Zusätzlich wurde in beiden Gesetzen unter anderem eine Sonderregelung für Immobiliengesellschaften und -genossenschaften erlassen. Danach entspricht bei diesen das steuerbare Eigenkapital einer festen Quote im Umfang von einem Drittel der für die Gewinnsteuer massgeblichen Aktiven. Nun verlangen die Motionen Rüesch und Engler, diese starre Regelung abzuändern, weil die Gefahr bestehe, dass dadurch echtes Fremdkapital aufgerechnet werden müsse.

In seiner Botschaft kommt der Bundesrat diesen Aufträgen nach, indem er die feste Quote von einem Drittel auf einen Viertel herabsetzt und durch eine neue Formulierung sicherstellt, dass echtes Fremdkapital steuerlich nie als verdecktes Eigenkapital aufgerechnet wird. Zudem wird eine Ausnahme zugunsten der Träger des sozialen Wohnungsbaues vorgesehen und für diese eine Erhöhung des steuerbaren Eigenkapitals ausgeschlossen.

Verhandlungen

SR 30.05.1994 AB 1994, 394
NR 20.09.1994 AB 1994, 1325
SR / NR 7.10.1994 Schlussabstimmungen (39:0 / 177:0)

Am 30. Mai 1994 schliesst sich der Ständerat mit 25 gegen 2 Stimmen den Vorschlägen seiner Kommission an und heisst somit die die neue Regelung über das verdeckte Eigenkapital gut, lehnt aber die vom Bundesrat vorgeschlagenen steuerlichen Sonderbestimmungen für Immobiliengesellschaften ab.

Am 20. September spricht sich der Nationalrat ohne Gegenstimme für die Fassung des Ständerats aus. Die Änderung wird in den Text des DBSt aufgenommen und am 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt.

Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern

 

Hauptinhaltverzeichnis
Inhaltverzeichnis des aktuellen Kapitels Index Inhaltverzeichnis des folgenen Kapitels
Rückkehr zum SeitenbeginnRückkehr zum Seitenbeginn

HomeHome